Ehegüterrecht
Die Ehe mit internationaler Dimension
Wie für das internationale Erbschaftsrecht gab es auch für das Ehegüterrecht eine umfassende Reform: mit der Europäischen Güterrechtsverordnung (EuGüVO) vom 24. Juni 2016, die am 29. Januar 2019 in 18 EU-Mitgliedsstaaten – darunter Deutschland und Frankreich – in Kraft getreten ist.
Aus französischer Sicht wird heute für die Bestimmung des Güterstandes von verheirateten Paaren ohne Ehevertrag mit Auslandsbezug zwischen drei Zeiträumen unterschieden. Dies betrifft Ehepartner verschiedener Staatsangehörigkeiten und/oder mit Wohnsitz in einem anderen Land als dem ihrer Staatsangehörigkeit.
Idealerweise sollte immer ein Ehevertrag abgeschlossen oder eine Urkunde über die Änderung des Güterstandes ausgestellt werden, um die Probleme und Risiken einer Bestimmung des anwendbaren Rechts zu vermeiden.
Hier sollte eine Lösung aus der Rechtsprechung in Anlehnung an das weiter unten genannte Haager Übereinkommen vom 14. März 1978 angewandt werden, die bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts in erster Linie den ersten gewöhnlichen Aufenthalt des Paares berücksichtigt. Eine automatische Güterstandänderung ist nicht vorgesehen.
Hier gilt als Referenz der Text des Haager Übereinkommens vom 14. März 1978, das am 1. September 1992 in Kraft getreten ist. Auch wenn es nur von drei Ländern ratifiziert wurde – Deutschland war nicht darunter – handelt es sich um eine für alle ausländischen Paare in Frankreich anwendbare Referenz, deutsche Paare eingeschlossen.
Dem in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Prinzip zufolge gelten die Ehegatten als nach dem gesetzlichen Güterstand des Landes verheiratet, in dem sie ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz gewählt haben. Wenn die Ehepartner allerdings nur wenige Tage in diesem Land verbringen, kann es nicht als ihr erster ehelicher Aufenthalt angesehen werden. Es muss der Ort sein, an dem die Ehegatten beabsichtigen, sich dauerhaft niederzulassen und den Mittelpunkt ihrer finanziellen Interessen festzulegen.
Als Ausnahme davon sieht Artikel 4 Absatz 2 zwei Fälle vor, für die der eheliche Güterstand nicht dem Recht des ersten gemeinsamen Aufenthalts unterliegt, sondern dem innerstaatlichen Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten.
Das vom Haager Übereinkommen aufgeworfene „Problem“ ist die automatische Güterstandänderung. In drei Fällen wechseln Ehegatten, die keine Wahl des Güterstandes getroffen haben, während ihrer Ehe unwissentlich von einem Güterstand zu einem anderen. Dies kann schwerwiegende und unerwartete Folgen haben, derer sich das Ehepaar erst bewusst wird, wenn es längst zu spät ist: beim Tod eines Ehepartners oder bei einer Trennung. Der erste Fall ist der Umzug des Paares in ein anderes Land: Nach zehn Jahren in diesem neuen Land übernehmen die Ehepartner automatisch dessen Güterstand. Zudem geschieht dies ohne Rückwirkung, d. h. dass einige der Vermögenselemente der Eheleute anderen Gesetzen unterliegen.
Dieser automatische Güterstandwechsel wird (zu Recht!) scharf kritisiert, denn die Ehepartner können, ohne es zu wissen, vielen verschiedenen Güterständen unterliegen! Die Europäische Güterrechtsverordnung von 2016 hat dieser automatischen Güterstandänderung ein Ende gesetzt, jedoch nur für Ehepaare, die ab dem 29. Januar 2019 geheiratet haben.
Die Europäische Güterrechtsverordnung vom 24. Juni 2016, die am 29. Januar 2019 in 18 EU-Mitgliedsstaaten in Kraft getreten ist, ist das Ergebnis einer verstärkten Zusammenarbeit. Diese 18 Länder sind Frankreich, Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Kroatien, Spanien, Finnland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, die Tschechische Republik, Slowenien und Schweden.
Wie das Haager Übereinkommen hat auch die Europäische Güterrechtsverordnung universale Gültigkeit.
In anderen Punkten unterscheidet sich Letztere jedoch vom Haager Übereinkommen. Die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale sind die Folgenden:
- Keine Ausnahme mehr vom Grundsatz der objektiven Anknüpfung an das Recht des ersten gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Vorher konnte in bestimmten Fällen das gemeinsame nationale Recht angewandt werden. Seit der Europäischen Güterrechtsverordnung gilt stets das Recht des ersten gewöhnlichen Aufenthalts.
- Keine (seit langem kritisierte) automatische Güterstandänderung mehr.
- Abschaffung der Ausnahmen für Niederländer.
Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, enthält der Artikel 26 der Europäischen Güterrechtsverordnung eine Liste von nach ihrer Bedeutung geordneten Faktoren für die objektive Anknüpfung an das Recht eines bestimmten Staates:
- Es gilt das Recht des Staates des ersten gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthaltsortes nach der Eheschließung.
- In Ermangelung dessen gilt das Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung (dieses Kriterium ist nicht anwendbar, wenn die Ehepartner nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben).
- In Ermangelung der vorherigen Punkte gilt das Recht des Staates, mit dem die Ehepartner gemeinsam zum Zeitpunkt der Eheschließung und unter Berücksichtigung aller Umstände die engste Verbindung haben.
Diese Kriterien sind viel einfacher. Jedoch ermöglicht der Artikel 26-3 in Ausnahmefällen – als Ausnahme von der Anwendung des ersten gewöhnlichen Aufenthalts – einem der Ehepartner, bei der Justizbehörde die Anwendung des Rechts des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zu beantragen, wenn erwiesen ist, dass die Aufenthaltsdauer im Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts deutlich länger war als die Aufenthaltsdauer im Staat des ersten gewöhnlichen Aufenthalts. Außerdem ist nachzuweisen, dass die Ehepartner sich auf das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes gestützt haben, um ihre Vermögensverhältnisse zu organisieren und zu planen. Dieses Ersatzgesetz gilt ab dem Datum der Eheschließung, sofern nicht einer der Ehepartner Einspruch erhebt. In diesem Fall gilt es erst ab der Niederlassung des Ehepaars an ihrem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort.